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 29/03/2019

Verspäteter Flug – wer kommt für den Schaden auf?

Verspäteter Flug – wer kommt für den Schaden auf?

Auf gepackten Koffern sitzend am Flughafen mit großer Vorfreude auf den bevorstehenden Urlaub – doch dann startet das Flugzeug nicht und der lang ersehnte Urlaub scheint erstmal dahin. Wie können Flugreisende ihre Rechte geltend machen und ab wann können sie mit einer Entschädigung rechnen?

Für verspätete Flüge können mehrere Ursachen in Frage kommen: von technischen Defekten, Personalstreiks, bis hin zu schlechten Witterungsverhältnissen. Ärgerlich alle Male – doch wann können Flugreisende Ansprüche geltend machen und vor allem gegenüber wen? Als Ansprechpartner in solchen Situationen kommen in erster Linie Fluggesellschaften in Frage, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. An Flughäfen können sich Passagiere über die aktuellsten Ankunft- und Abflugzeiten  informieren. Holt man sich die Informationen aus dem Internet, so empfiehlt es sich, diese in gedruckter Form bei sich zu haben, da diese als Beleg für später geltend zu machende Ansprüche dienen können.
Ist Personalstreik der Grund für die Verspätung oder gar Streichung des Fluges, so hat der Kunde das Recht zum Stornieren oder Umbuchen. Er darf sein bereits bezahltes Geld zurückfordern. Bei späteren Ersatzflügen ist es die Pflicht der jeweiligen Airlines, für Übernachtungen, Transfer und Hotel zu sorgen. Bei einer Pauschalreise hingegen hat der Reiseveranstalter für Ersatzbeförderung zu sorgen.

Bis zu 1.500km Entfernung können Passagiere ab zwei Stunden Verspätung Betreuungsleistungen wie Telefonate, Essen und Getränke und unter Umständen Übernachtung im Hotel einfordern. Ist die Strecke etwa 1.500-3.000 km entfernt, so kann nach drei Stunden, ab 3.500km nach vier Stunden Ansprüche erheben.

Laut EU-Verordnung können Passagiere bei Verspätung ab drei Stunden, bei Annullierung oder Überbuchung Anspruch auf Entschädigung bis zu 600 Euro – es sei denn, es ist kein „außergewöhnlicher Umstand“ dafür vorhanden. Doch genau an dieser Stelle scheiden sich die Geister. Denn Fluggesellschaften betrachten schlechte Wetterverhältnisse, besondere politische Situation im Start- oder Landeland oder Personalstreiks als „außergewöhnlicher Umstand“, so dass gegenüber den Passagieren keine Entschädigungspflicht wahrgenommen werden muss. Diesen Umstand allerdings betrachten Verbraucherschützer kritisch.

In jedem Falle empfiehlt es sich als Passagier noch vor der regulären Abflugzeit am Flughafen einzufinden. Denn im Falle eines Ersatzflugangebotes seitens der Fluggesellschaft können Passagiere diese wahrnehmen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Aufbewahrung aller Quittungen, Rechnungen und Belege für Aufwendungen. Es empfiehlt sich zudem, die Verspätungsursache schriftlich sich am Flughafen zu bestätigen zu lassen.

Passagiere sollten ihre Ansprüche in jedem Falle schriftlich geltend machen und dabei sämtliche Belege und Rechnungen miteinreichen. Es empfiehlt sich, eine Zahlungsfrist von drei Wochen zu setzen. Man kann sich aber auch an Online-Dienstleister für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften wenden. Doch Vorsicht ist geboten: diese können 30-40% der Entschädigungssumme als Entgelt einkassieren.

Von: (Almanya Bülteni) – Düsseldorf
Foto: (AA) Anadolu Presse Agentur