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 21/12/2020
 

Urlaub: Kürzungsrecht des Arbeitgebers bei Kurzarbeit-Null?

Die COVID-19-Pandemie bringt nicht nur viele Herausforderungen für Unternehmen und Belegschaften mit, sondern auch viele Unsicherheiten. Eine der zentralsten Fragestellungen ist, wie sich die Kurzarbeit auf das Urlaubsrecht auswirkt. Konkret formuliert, geht es um die Frage, ob ein Arbeitgeber bei Kurzarbeit-Null die Urlaubstage eines Arbeitnehmers entsprechend kürzen darf.

Der Grundsatz
Nach den Grundsätzen des nationalen Urlaubsrechts spielt es für die Frage der Anzahl von Urlaubstagen eines Arbeitnehmers keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis aktiv ist oder nicht. Ausnahmen gibt es bei Langzeiterkrankungen, Freistellung und Elternzeit, auf die hier allerdings nicht näher eingegangen wird. Es gilt der Grundsatz: „Urlaub ist Urlaub“. Insbesondere bei Krankheit darf ein Arbeitgeber den Urlaub grundsätzlich nicht entsprechend der Krankheitstage kürzen.

EuGH: Kürzungsrecht bei Kurzarbeit-Null (+)
Bereits 2012 befasste sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob es richtlinienkonform sei, wenn dem Arbeitgeber bei Kurzarbeit-Null ein Kürzungsrecht der Urlaubstage zusteht. Diese Frage beantwortete der EuGH mit einem klaren „Ja“. Ausgangspunkt sei die Arbeitspflicht, so der EuGH. Wenn nun diese im Wege der Kurzarbeit wegfalle, könne der Arbeitgeber die Urlaubstage auch entsprechend kürzen.

Was nun?
Diese Fragestellung beantwortete der EuGH in einem sog. Vorabentscheidungsverfahren. Das bedeutet, es ist kein Urteil, dass von den nationalen Gerichten umgesetzt werden muss, sondern es ist die Antwort auf eine Rechtsfrage. Auch ist zu berücksichtigen, dass das europäische Recht und die Rechtsprechung des EuGH Mindeststandarts festlegen. Es kann also „nach oben“ abgewichen werden.

Betriebsräte in zentraler Verantwortung
Bei dieser Fragestellung kommt den Betriebsräten eine zentrale Rolle zu. Für diese ist es wichtig, dass sie diese Rechtsprechung des EuGH kennen und bei Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit berücksichtigen, um Sicherheit und Klarheit für die Beschäftigten zu schaffen. Aus prozessrechtlichen Gesichtspunkten ist der einzelne Arbeitnehmer nicht daran gehindert, seinen vollen Urlaubsanspruch einzuklagen. In Deutschland wird nämlich über diese Fragestellung leidenschaftlich gestritten und es gibt „noch“ keine klare Rechtsprechung des BAG zu dieser Frage. Das Arbeitsgericht Passau hat sich allerdings dem EuGH angeschlossen und in einem Verfahren das Kürzungsrecht des Arbeitgebers bei Kurzarbeit-Null anerkannt.

Für Fragen zu diesem Thema und anderen Fragestellungen zum Individual- und Kollektivarbeitsrecht kontaktieren Sie uns:

Onur Kodaş

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