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 15/04/2020
 

Kündigung während der Corona-Krise?

Mit der Zuspitzung der Corona-Krise wächst auch gleichzeitig die Angst der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Daher stellen sich viele die Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Weiteres oder unter gelockerten Bedingungen kündigen kann.
Die Antwort auf diese Frage heißt: „Nein! Die Regelungen zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen gelten auch in Zeiten der Corona-Krise weiterhin uneingeschränkt.“

Bei Betrieben bis zu zehn Arbeitnehmern

Wenn ein Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, in dem regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer arbeiten, kann der Arbeitgeber, wie bisher auch, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Fristen aus § 622 BGB ordentlich kündigen. Einen Grund für die Kündigung braucht der Arbeitgeber nicht haben.

Bei Betrieben über zehn Arbeitnehmern

Anders ist es in den Betrieben und Unternehmen, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten und der betroffene Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Betrieb ist. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. D.h. der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres den Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist einfach kündigen. Vielmehr muss ein Kündigungsgrund vorliegen.

Wann darf der Arbeitgeber kündigen?

Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei Arten von Kündigungen; die verhaltensbedingte, personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
Gegenstand einer Kündigung wegen der Corona-Krise wird oftmals die betriebsbedingte Kündigung sein. D.h. der Arbeitgeber wird versuchen, die Kündigung damit zu rechtfertigen, dass er vorträgt, er müsse den Arbeitnehmer kündigen, weil er keine Arbeit mehr habe.
Die Schwierigkeit bei einer betriebsbedingten Kündigung liegt darin, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass er den betroffenen Arbeitnehmer mit Blick auf die Zukunft nicht mehr beschäftigen kann. Das bedeutet, der Arbeitsplatz muss zukünftig weggefallen sein. Die Corona-Krise ist allerdings nur von vorübergehender Natur. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl vorgenommen haben muss. Dieses richtet sich nach dem Alter, einer Schwerbehinderung und der Unterhaltsverpflichtung.
Der betroffene Arbeitnehmer muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Lässt er diese Frist verstreichen, ist die Kündigung gültig.

Onur Kodaş
Rechtsanwalt

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