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 20/12/2020

Entschädigung bei Schließung von Schulen und Kitas

Entschädigung bei Schließung von Schulen und Kitas

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie scheint die Schließung von Schulen und Kitas unumgänglich. Doch welche Folgen hat das für jene Eltern, die aufgrund der Kinderbetreuung nun zu Hause bleiben müssen und denen ein Verdienstausfall droht? Diesen steht ein Anspruch auf Entschädigung zu – sofern an Schulen und Kitas Ferienzeiten verlängert oder die Präsenzpflicht aufgehoben wurde, um den Infektionsschutz gerade in diesem Bereich zu gewährleisten.
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 18.12.2020 hierzu kurzfristig ein entsprechendes Gesetz beschlossen, wonach eine entsprechende Entschädigung für Eltern zusteht, die keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben und diese wegen wegfallenden Schul- oder Kitabetriebes zuhause betreuen müssen. Die Entschädigung ist allerdings gekoppelt an die Voraussetzung, dass die zu betreuenden Kinder noch nicht das zwölfte Jahr vollendet haben, behindert oder hilfebedürftig sind.

MAXIMALER ANSPRUCHZEITRAUM: 20 WOCHEN

Als Entschädigung können 67% des Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro monatlich) gewährt werden. Der Anspruchszeitraum erstreckt sich über einen Zeitraum von 20 Wochen insgesamt. Mütter und Väter können diesen Zeitraum – zehn Wochen pro Elternteil – aufteilen, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Die Entschädigung wird vom Arbeitsgeber gezahlt, die Erstattung kann dieser bei der zuständigen Behörde beantragen.
Es besteht allerdings kein Entschädigungsanspruch während offizieller Schulferien. Der Anspruch ist auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Eltern beispielsweise wegen Feiertage oder Betriebsferien ohnehin zuhause sind.
Dieser Gesetzesbeschluss soll mit nachträglicher Wirkung bereits ab dem 16.12.2020 in Kraft treten.

Von: Sevinç Onart – (Almanya Bülteni) – Düsseldorf
Foto: (AA)

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