Anspruch auf Krankengeld bei verspäteter Krankmeldung
Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht bei fortlaufender Krankschreibung. Dieser entsteht jedoch nur dann, wenn Arbeitnehmer rechtzeitig ein Attest bei der Krankenkasse einreichen. Hierfür ist ein Arztbesuch notwendig. Ausnahmsweise kann aber etwas Anderes gelten, wenn es nicht möglich war, rechtzeitig einen Arzttermin zu organisieren – so ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt.
Im Fall einer langfristigen Erkrankung kann der Anspruch auf Krankengeld erst ab der siebten Woche geltend gemacht werden. Davor müsste der Arbeitgeber weiter den regulären Gehalt zahlen. Die Höhe des Krankengeldes misst sich am Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. 70% des Bruttogehalts, maximal 90% des Nettoeinkommens werden als Krankengeld ausgezahlt.
Ein Attest muss rechtzeitig eingereicht werden, um Krankengeld zu beziehen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei einer zu späten Vorlegung der Krankschreibung. Das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hat beschlossen, dass die Krankenkasse Krankengeld zahlen muss in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos erfasst werden konnte, da ein Versicherter nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit von dem Arzt einen späteren Termin erhält.
Nach Ansicht des LSG muss nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Werktag von einem Arzt schriftlich festgehalten werden. Wenn der Arbeitnehmer jedoch alles ihm Zumutbare getan hat, um ein Attest zu bekommen, soll er ausnahmsweise nicht benachteiligt werden aufgrund dieser Bescheinigungslücke. Die Ausnahmeregelung greift, wenn ein rechtzeitig vereinbarter Termin von dem Arzt selber verschoben wird. Gleiches gilt auch in dem Fall, in dem der Arzt dem Versicherten lediglich einen späteren Termin gibt. Wenn der Versicherte morgens beim Arzt anruft und nach einem Termin für denselbigen Tag fragt, soll er jedenfalls von dieser Ausnahmeregelung profitieren.
Falls der Versicherte keinen rechtzeitigen Arzttermin bekommt, ist ihm die Suche nach einem weiteren Arzt nicht zuzumuten. Die Krankenversicherung hält ein so genanntes „Arzt-Hopping“ für unnötig und unerwünscht. Schließlich könnte nach Auffassung des LSG von dem Versicherten ja nicht erwartet werden, dass der Arbeitnehmer bereits vor einigen Tagen voraussichtlich einen Arzttermin organisiert.
Von: Sevinç Onart – (Almanya Bülteni) – Düsseldorf