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26/01/2013
Kein Monatsabo keine Schwarzfahrerei

Das
Berliner Kammergericht entschied in einem Falle zugunsten eines Schülers, der seine Monatskarte bei einer Fahrscheinkontrolle nicht vorweisen konnte, diese aber bezahlt hatte.Das Kammergericht führte bei seiner Entscheidung an, dass in diesem Falle die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Fahrkarte den Tatbestand einer Strafbarkeit wegen Erschleichung von Leistungen im Sinne des § 265 StGB nicht erfülle, da die Monatskarte bezahlt war und ein Vermögensschaden somit nicht vorlag - auch ohne das Mitführen der Monatskarte.
In dem besagten Fall konnte ein Schüler seine Schülermonatskarte bei einer Fahrscheinkontrolle nicht vorlegen, mit der Begründung, diese verloren zu haben. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht Tiergarten gemäß § 265 StGB zu 20 Stunden Freizeitarbeit verurteilt. Der Schüler ging in Revision und bekam vom Kammergericht Berlin Recht. Der Verkehrsbetrieb trüge kein Vermögensschaden davon, wenn eine bezahlte Monatskarte nicht vorgewiesen werden könne, da der Schüler die Karte tatsächlich bezahlt hätte.
Zumindest bei personengebundenen Fahrkarten sei eine Strafbarkeit im Sinne des § 265 StGB, nämlich die Erschleichung von Leistungen, nicht zutreffend. Anders hingegen könne es bei übertragbaren Fahrausweisen ausgehen.
Von: (Almanya Bülteni) - Berlin