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Mindestlohn ab 01.01.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,


sicherlich haben Sie es in den letzten Wochen wiederholt aus der Presse, dem Funk und Fernsehen entnommen, dass die Große Koalition ab 2015 den sogenannten Mindestlohn  (MiLoG) eingeführt hat.

Den Mindestlohn kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer verlangen, auch Arbeitnehmer in der Probezeit und geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber).
 

Für wen gilt ein Mindestlohn?
Der Mindestlohn ist ab dem 01.01.2015 allen Arbeitnehmern zu zahlen, sofern diese in Deutschland arbeiten. Er gilt

-  Grundsätzlich für alle Branchen ( Ausnahme: siehe unten)

-  Unabhängig von der Tätigkeit ( Ausnahme : siehe unten)

-  Unabhängig von der vereinbarten Vergütung, also auch dann, wenn Sie vertraglich eine geringere Vergütung als den Mindestlohn vereinbart haben

-  Auch für ausländische Arbeitgeber
 

Mein Unternehmen ist in einer speziellen Branche tätig, was muss ich beachten?
Während der Übergangsfrist zwischen 2015 bis Ende 2016 kann über Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, von den 8,50 EUR nach unten abgewichen werden. Gehört Ihr Unternehmen u.a. zu
-  Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

-  Arbeitnehmerüberlassung

-  Bauhauptgewerbe

-  Elektrohandwerk

-  Fleischwirtschaft

-  Friseurhandwerk

-  Gebäudereinigung

-  u.a. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten

-  u.a. Glas- und Fassadenreinigung

-  Maler- und Lackierhandwerk

-  Pflegebranche
 

Fallen diese unter das Arbeitnehmerentsendegesetz mit gesetzlich geregelten Mindestlöhnen (Bespiel Friseurbetrieb/ab 01.08.2014 8,00 EUR pro Stunde).

Daneben sind aber auch individuelle Tarifverträge möglich, die für bundesweit allgemein verbindlich erklärt wurden (z.B. im Hotel – und Gaststättengewerbe/ EUR 9,00 EUR pro Stunde).

Die Mindestlöhne können im Einzelfall derzeit also weniger oder mehr als EUR 8,50 betragen. Erst ab dem 01.01.2017 wird der gesetzliche Mindestlohn einheitlich für alle Branchen uneingeschränkt gelten, es sei denn, ein individueller Tarifvertrag sieht einen höheren Mindestlohn vor.

 

Sind bestimmte Personen ausgenommen?
-  Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung

-  Auszubildende

-  Ehrenamtliche  und Übungsleiter

-  Praktikanten gem. „ 22 MiLoG, z.B. Bei verpflichtendem Praktikum gem. Ausbildungs- und Studienordnung

-  Langzeitarbeitslose (mind. ein Jahr) in den ersten 6 Monaten nach Wiederbeschäftigung fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.

 

Wie überprüfe ich bei meinen bestehenden Arbeitsverträgen, ob ich den Mindestlohn einhalte?
Der Grundlohn wird rechnerisch um alle Zahlungen erhöht, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung gewährt werden. Neben dem Grundlohn sind dies

-  Zulagen für eine normale Arbeitsleistung ( Gruppenleiterzulage etc.)

-  Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen, auf die eine Rechtsanspruch besteht ( Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) , sofern diese anteilig jedem Monat ausgezahlt werden
-  Vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge ( z.B. Verpflegung, Kfz- Überlassung). Soweit diese monatlich gewährt werden und Gegenleistung zur Arbeitsleistung sind.
 

Einmal jährlich gezahlte Sonderzahlungen (z.B. Tantiemen) werden für Zwecke der Berechnung der Einhaltung des Mindestlohnes nur im Monat der Zahlung berücksichtigt, nicht in den übrigen Monaten. Dieses gilt für alle Sonderzahlungen, welche nur einmal jährlich erfolgen.
 

Der vereinbarte Grundlohn  bzw. die Monatsvergütung, umgerechnet auf eine Arbeitsstunde, erhöht um die o g. anteilig berechneten Sonderzahlungen, wird verglichen

mit dem Mindestlohn. Wenn der so berechnete, bereinigte Grundlohn aktuell unter 8,5 EUR brutto Zeitstunde liegt, müssen Sie ab 01.01.2015 mehr zahlen. Liegt er darüber, besteht kein Handlungsbedarf.

 

Ich beschäftige sog. „Minijobber“, was muss ich beachten?
Auch für geringfügig Beschäftigte gibt es keine Ausnahmen. Sie unterliegen, wie alle Arbeitnehmer auch, dem Mindestlohn. Steuerlich und Sozialversicherungsrechtlich kann sich hier allerdings schnell eine Falle ergeben:

Ein Fall aus der Praxis: Ein Arbeitgeber beschäftigt einen Minijobber (z.B. Putzfrau)

mit EUR 7,50 pro Stunde für 60 Stunden im Monat . Die Grenze von EUR 450,00 wird damit bisher nicht überschritten.

Ab 01.01.2015 müssen 8,50 EUR pro Stunde gezahlt werden. Würde der Minijobber weiterhin 60 Stunden im Monat arbeiten, wäre der Gesamtverdienst mit EUR 510,00 über dem unverändert auch 2015 geltenden Höchstbetrag von EUR 450,00.

Damit ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich, es werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge individuell fällig.

 

Was kann mir passieren, wenn ich den Mindestlohn nicht zahle?
Die Zollverwaltung kontrolliert, ob der Mindestlohn in den Unternehmen tatsächlich gezahlt wird. Hierfür bestehen weitreichende Einsicht- und Prüfungsrechte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).

Stellt diese Behörde einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz fest, kann dieses als Ordnungswidrigkeit strafrechtlich verfolgt werden. Dem Arbeitgeber drohen drastische Geldbußen bis zu 500.000,00 EU  und z.B. der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Ferner muss der Arbeitgeber bei einer Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge den sogenannten Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen, d.h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

 

Welche Aufzeichnungspflichten muss ich beachten?
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten ab 2015 besondere Aufzeichnungspflichten. Spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung muss schriftlich dokumentiert werden:

-  Beginn

-  Ende und

-  Dauer der täglichen Arbeitszeit

Dies ist das Ende der seit vielen Jahren gängigen Stundenzettel mit Strichlisten! Selbst wenn also der Mindestlohn gezahlt wurde, die Aufzeichnungspflichten aber verletzt ist, droht Ärger mit dem Zoll.

Die Aufzeichnungspflichten betrifft nicht nur alle Arbeitgeber für Minijobber, sondern hinaus Unternehmen der Branchen

-  Baugewerbe

-  Gastronomie

-  Speditionsgewerbe

-  Weitere Branchen

 

Hier müssen für alle Arbeitnehmer die o.g. Aufzeichnungen (aufzubewahren für mindestens 2 Jahre) geführt werden.

Wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- und Werkleistungen beauftragen, stehen Sie in der Haftung, wenn dieses Unternehmen seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn zahlen.

Selbstverständlich können Sie uns auch persönlich ansprechen. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Filiz Aslım

Steuerberaterin
http://www.aslim.com/