-
Aa
+
 05/02/2021

Kein Rücktrittsrecht bei geplatzten Reisen

Kein Rücktrittsrecht bei geplatzten Reisen

Reisen ist aufgrund der Pandemie nur noch unter schwierigen Bedingungen möglich. Unklar erscheint jedoch immer noch, ob Urlauber bei gebuchten Reisen von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen können - ohne Stornogebühren zu zahlen.
Ein Urlauber, der aus pandemiebedingten Gründen seinen Urlaub storniert, bleibt möglicherweise auf Stornogebühren sitzen.  Der Urlauber muss jedenfalls dann für Stornogebühren aufkommen, wenn zum Zeitpunkt der Absage noch nicht vorausgesehen werden kann, dass die Reise ausfallen muss. Auf das Urteil des Amtsgerichts München (Az.:159 C 13380/20) verweist in diesem Kontext das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Eine Kreuzfahrt für den Zeitraum ab Anfang Juni bis Ende Juni 2020 wurde im Januar 2020 gebucht. Die Klägerin, die diese Reise buchte, leistete eine Anzahlung, kündigte aber den Vertrag im April mit Hinweis auf die Pandemie. Die Klägerin begehrte Rückzahlung der Anzahlung und begründete ihr Begehren damit, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts schon vorausgesehen werden konnte, dass die Kreuzfahrt nicht stattfinden werde. Außerdem wurde auch auf die zum Stornierungszeitpunkt geltende Reisewarnung hingewiesen.
Der Reiseveranstalter hingegen leistete keine Rückzahlung mit der Begründung, dass zum Stornierungszeitpunkt noch keine Klarheit darüber herrschte, dass die Kreuzfahrt nicht stattfinden werde. Die Reisewarnung gelte nur bis Mitte Juni.

UMSTÄNDE ZUM STONIERUNGSZEITPUNKT MAßGEBLICH

Das Gericht wies die Klage ab und sah den Veranstalter im Recht. Die Pandemie sei zwar grundsätzlich ein geeigneter Rechtfertigungsgrund für einen Reiserücktritt, jedoch könne dies nicht in allen Rücktrittsfällen für Entschädigungszahlungen als Begründung in Frage kommen. Maßgeblich sei in solchen Fällen, ob zum Stornierungszeitpunkt schon eine erhebliche Beeinträchtigung der anstehenden Reise gegeben sei. Dabei sei auch nach Erklärung der Richter zu beachten, dass zukünftige Ereignisse bei der Beurteilung keine nachträgliche Änderung hervorrufen können.
Im verhandelten Sachverhalt war Anfang 2020 noch nicht absehbar, dass nach drei Monaten die Kreuzfahrt unter einem strengen Hygienekonzept doch stattfinden könnte. Daher sah das Gericht in dem frühzeitigen Rücktritt der Klägerin ein Indiz dafür, dass die Frau die Kreuzfahrt unter keinen Umständen antreten wollte.

 

Von: Sevinç Onart – (Almanya Bülteni) – Düsseldorf
Foto: (AA)