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 07/04/2018

Ärger mit dem Neuwagen – was nun?

Ärger mit dem Neuwagen – was nun?

Die Freude am Neuwagen währt nur kurz, wenn diese starke Mängel aufweisen: von technischen Defekten bis hin zu farblichen Abweichungen. Welche Rechte hat der Kunde und wie kann er die Mängel erfolgreich beanstanden?

Der erste Ansprechpartner bei Mängeln an einem Neuwagen ist der Autohändler. Der Kunde hat das Recht, innerhalb zwei Jahren nach Ablieferung zu reklamieren. Nach den zwei Jahren verjähren die Ansprüche. Als Mangel gilt, was nicht mit dem Hersteller vereinbart wurde und sofort bzw. zeitnah beanstandet werden sollte.
Zu unterscheiden ist zwischen Sachmängel und Garantie. Während beim letzteren der Kunde Recht auf kostenlose Behebung der Fehler hat, sind Ansprüche bei Sachmängel weitergehend. Wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel am Auto von Anfang an vorhanden waren und auch nach mehreren Versuchen nicht behoben werden können, hat er das Recht, den Neuwagen zurückzugeben. In erster Linie aber hat der Verkäufer die Möglichkeit, den Neuwagen zur Reparatur zu schicken oder einen Umtausch in die Wege zu leiten. Bringt eine Reparatur oder ein Umtausch nichts, so steht dem Käufer zu, den Vertrag wieder rückgängig zu machen und das Geld wieder zurückzuverlangen. Stellt sich allerdings der Autohändler quer, so muss ein Sachverständiger den Rechtsstreit abklären.

Treten allerdings mehrere Mängel auf einmal auf und können auch per Reparatur nicht mehr behoben werden, so kann im Rahmen der Gewährleistungsfrist die Rückgabe des Neuwagens eingefordert werden.

Wenn zwei Jahre nach Kauf eines Neuwagens Mängel auftreten, so steht es dem Kunden zu, sich an den Autohändler zu wenden. Dieser hat die Möglichkeit, Reparaturen im Rahmen der Garantiezeit mit dem Hersteller abzuklären.

Im Falle von Mängeln am Neuwagen ist der Kunde gut beraten, wenn er diese in schriftlicher Form festhält und im besten Falle sogar Zeugen dafür benennen kann.

Von: (Almanya Bülteni) – Düsseldorf
Foto: (AA)