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 09/12/2016

Gefahr bei Bürgschaften

Gefahr bei Bürgschaften

Gerne hilft man bei Verwandten, Bekannten und Freunden, wenn diese sich in finanzieller Not befinden und übernimmt Bürgschaften. Doch man sollte dabei aufpassen, dass man sich selbst dabei nicht in eine finanzielle Notlage katapultiert. Überlegtes Handeln ist dabei gefragt, wenn man bei Hilfsbereitschaft nicht den kürzeren ziehen möchte.
Oft hört man im eigenen Umfeld von finanziellen Engpässen, in denen sich Verwandte, Freunde oder Bekannte befinden und hilft – sofern man finanziell in der Lage ist – wo man kann oder wenn man gerade darum gebeten wird. Doch geschieht die finanzielle Hilfe in Form von Bürgschaften, so sollte man Vorsicht walten lassen.
Denn eine Bürgschaft ist ein Vertrag, welcher zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (oftmals die Bank der Person, für die man bürgt) zustande kommt. Übernimmt man eine Bürgschaft für jemanden, so haftet man im Falle einer Nichtzahlung des Dritten bzw. Schuldners. Kredite werden oftmals bei Banken nur dann vergeben, wenn eine Bürgschaft vorgelegt werden kann. Ist der eigentliche Kreditnehmer nicht in der Lage, den finanziellen Forderungen der Bank nachzukommen, so muss der Bürge für die Rückzahlung an die Bank aufkommen.

Bürgschafts-Risiko

Steht der eigentliche Schuldner mit Zahlungen im Rückstand, so wenden sich Banken bzw. Geldinstitute bereits bei der ersten Zahlungsaufforderung bei dem Bürgen – gerade in Fällen von selbstschuldnerischer Bürgschaft ein legales Vorgehen. In diesem Fall wird der Bürge dazu aufgefordert, die Schulden des Gläubigers zu begleichen – auch wenn er dafür mit seinem eigenen Vermögen aufkommen muss.
Aber man kann sich vor einem gewissen Risiko wahren, wenn man eine „Ausfallbürgschaft“ übernommen hat. D.h., der Gläubiger bzw. die Bank darf den Bürgen nur dann in die Mangel nehmen, wenn er erst alle Sicherheiten des Schuldners auch wirklich überprüft und seine Zahlungsunfähigkeit belegen kann.
Für den Bürgen stellt eine Bürgschaft in jeder Hinsicht ein finanzielles Risiko dar. Denn selbst wenn man mit der Person, für die man bürgt, die Wege trennt, so bleibt die Bürgschaft doch zeitlos erhalten. Gleichgültig, ob man sich vom Ehepartner trennt oder die Geschäftsbeziehungen mit seinem Geschäftspartner auflöst, für die Bürgschaft muss man aufkommen. Lediglich in Ausnahmefällen – wie bei Haustürgeschäften – ist ein Ausstieg aus der Bürgschaft möglich.
Man kann zwar bei einer Bürgschaft, wenn diese unausweichlich ist, vertraglich eine bestimmte Summe und ein bestimmtes Zeitkontingent festsetzen, um sich selbst vor möglichen finanziellen Konsequenzen zu schützen. Allerdings läuft dann der eigentliche Schuldner die Gefahr, dass er den vorgesehenen Kredit nicht erhält.
In einigen Ausnahmefällen ist eine Bürgschaft allerdings auch als sittenwidrig (lt. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) angesehen werden: Bürgschaft stellt für den Bürgen eine starke finanzielle und emotionale Belastung und Überforderung dar
- Die Bürgschaft ist aus rein emotionaler Dankbarkeit zu dem Hauptschuldner eingegangen und der Kreditgeber hat dies auf unmoralische Art und Weise zu seinem eigenen Gunsten ausgenutzt.
- Die Bürgschaft hat für den Bürgen keinerlei eigene wirtschaftliche Vorteile und Interessen.
- Nichtsdestotrotz sollte man bei Bürgschaften höchste Vorsicht walten lassen und sich dabei nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlassen, da diese nur in Einzelfällen entscheiden.
Die Gefahren einer Bürgschaft umgeht man am besten, indem man überhaupt keine Bürgschaft eingeht. Hat man selbst finanzielle Ressourcen, so sollte man anstatt zu bürgen lieber doch borgen, um auf diese Weise sich selbst vor möglichen finanziellen und emotionalen Unannehmlichkeiten zu schützen.

Von: Almanya Bülteni – Düsseldorf